Mitwirkung noch bis 24. Oktober möglich
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Bild: Marco Breyer, vericon.ch
Bild: Marco Breyer, vericon.ch

Raum für Arbeiten, Gesundheit und Entwicklung

Nutzungsplanung regelt nicht nur Wohnen. Sie legt ebenso fest, wo Gewerbe, Industrie, Gesundheit, Kur und andere wirtschaftliche Nutzungen Platz haben. Für Zurzach und Mellikon ist das relevant: Neben grossen Industrie- und Gewerbegebieten hat insbesondere der Gesundheits- und Kurstandort Bad Zurzach eine regionale Bedeutung.

Regionale Arbeitsstandorte sichern

Der Sodi Industriepark und das Areal LGZ/Hochrheinterminal sind im kantonalen Richtplan als wirtschaftliche Entwicklungsschwerpunkte festgesetzt. In diesen Gebieten werden die bestehenden Regelungen aus der Nutzungsplanung von Rekingen grossenteils übernommen. Für die Betriebe ändern sich die Grundzüge damit nicht.

Einzelne Anpassungen und kleinere Flächenumlagerungen sollen die Nutz- und Bebaubarkeit verbessern. Es geht also eher um Nachjustierung als um einen Systemwechsel.

Nicht jedes bestehende Gewerbegebiet bleibt unverändert

In Rietheim und Rümikon ist die Ausgangslage anders. Das Regionale Entwicklungskonzept sieht nördlich der Hauptstrasse keine Gewerbegebiete vor. Das unbebaute Gewerbegebiet in Rietheim soll deshalb, auch mangels Bedarfs, ausgezont werden.

Auch das bereits bebaute Gewerbegebiet in Rümikon soll ausgezont werden. Die bestehende Nutzung kann im Rahmen der Besitzstandswahrung weitergeführt werden. Neue Bautätigkeit, auch Ersatzbauten, wären dort künftig nicht mehr möglich. Hier setzt die NUPLA eine übergeordnete regionale Vorgabe um.

Die Kur-Zone soll sich weiterentwickeln können

Eine besondere Rolle hat die Kur-Zone in Bad Zurzach. Sie ist wichtig für den Gesundheits- und Kurstandort und soll sich behutsam weiterentwickeln können. Dafür wird der Zonenzweck leicht erweitert. Zulässig bleiben nur Nutzungen mit einem klaren funktionalen Bezug zu Gesundheit, Kur oder Erholung.

Der Begriff «betreutes Wohnen» ist dabei eng zu verstehen. Gemeint ist keine allgemeine Öffnung der Kur-Zone für klassische Alterswohnungen. Entscheidend bleibt der funktionale Bezug zum Gesundheits- und Kurangebot. Das gleiche gilt für Angebote aus Erholung und Freizeit.

Neue Planung statt Regelwerk aus den 1970er-Jahren

Der heutige Gestaltungsplan der Kur-Zone stammt aus den 1970er-Jahren, passt somit nicht mehr zum geltenden Baugesetz und muss aufgehoben werden. Die Gestaltungsplanpflicht für die Kur-Zone bleibt aber bestehen; die Qualitätssicherung fällt also nicht weg.

Vor neuen Gestaltungsplänen soll ein Entwicklungsrichtplan die langfristige räumliche Richtung vorgeben. Gleichzeitig werden einzelne Bereiche, die heute faktisch anders genutzt werden, dieser Realität entsprechend neu zoniert. Wohngebiete und der Bereich des Coop sollen beispielsweise der Wohn- bzw. Zentrumszone zugewiesen werden. Diese Bereinigung ändert am eigentlichen Kurgebiet nichts.

Bis zum 24. Oktober 2026 können die vorgesehenen Änderungen im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung eingesehen und kommentiert werden.

Weitere Informationen gibt es hier: zurzach.ag/nupla.

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