Häufig gestellte Fragen

Unsere Top-3-Liste der häufigst gestellten Fragen

  1. F: Wann gibt es erste Infos und wann kann ich mitwirken?
    A: Ab Herbst 2024.
  2. F: Gibt es nicht vorher bereits Infos?
    A: Ja, es gibt nicht vorher bereits Infos.
  3. F: Aber ich müsste vorab wissen, weil ich XYZ!
    A:

Mehrwertabgabe

Die Erhebung der Mehrwertabgabe gehört zu den neuen gesetzlichen Pflichten der Gemeinden. Zugleich ist sie eine Chance für die hochwertige Gemeindeentwicklung. Steigt durch die Planungsmassnahmen der Wert ihres Grundes, so müssen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Gemeinde 20 bis 30 % dieses Mehrwerts abgeben. 10 % des Mehrwerts fallen an den Kanton, 10 bis 20 % bleiben der Gemeinde.

Die Pflicht zur Zahlung der Mehrwertabgabe liegt in der Regel beim Eigentümer des Grundstücks, der von der Umzonung profitiert. Dies kann ein privater Eigentümer, ein Unternehmen oder eine Institution sein. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bestimmungen zur Mehrwertabgabe von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein können.

Die Berechnung der Mehrwertabgabe basiert auf der Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks vor und nach der Umzonung. In der Regel wird der Wert durch eine Schätzung ermittelt, die von den zuständigen Behörden oder Sachverständigen durchgeführt wird. Der Steuersatz für die Mehrwertabgabe kann je nach Kanton und Gemeinde variieren.

Die Einnahmen aus der Mehrwertabgabe werden von den Gemeinden zur Finanzierung von Infrastrukturmassnahmen und öffentlichen Dienstleistungen verwendet, die mit der Umzonung zusammenhängen. Dies kann den Ausbau von Strassen, die Schaffung von Grünflächen, den Bau von Schulen oder anderen sozialen Einrichtungen umfassen.

Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen oder Befreiungen von der Mehrwertabgabe. Zum Beispiel können landwirtschaftliche Betriebe unter bestimmten Bedingungen von der Zahlung der Mehrwertabgabe befreit sein. Bei weiteren Fragen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Die Abgabe wird erst dann fällig, wenn der Mehrwert tatsächlich genutzt wird – sei es durch Verkauf des betroffenen Grundstücks oder durch Baumassnahmen.

Gewässerraum

Was hat es mit dem Gewässerraum auf sich?
In der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung wird auf Bundesebene die Bemessung des Gewässerraums für Fliess- und stehende Gewässer definiert sowie die zugelassene Bewirtschaftung und Nutzung dieses Raums vorgegeben.

Dieser Gewässerraum ist derjenige Raum, welcher für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer erforderlich ist, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung dient und in der allgemeinen Nutzungsplanung mittels einer Gewässerraumzone umzusetzen ist.

Ja. Bereits am 1. Januar 2011 ist das revidierte Gewässer- schutzgesetz (GSchG) des Bundes in Kraft getreten. Gestützt darauf sind die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer zu sichern und diesen bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berück- sichtigen (Art. 36a GSchG). Dieser Gewässerraum dient der Gewähr leistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser sowie der Gewässernutzung. Auf Stufe der Gewässer- schutz verordnung (GSchV, in Kraft seit 1. Juni 2011, Art. 41a – c GSchV) hat der Bundesrat die gesetz- lichen Bestimmungen konkretisiert und die Kantone verpflichtet, die Fest legung der Gewässerräume vorzunehmen.

Solange noch keine Nutzungsplanung durchgeführt worden ist, gilt der Gewässerabstand gemäss den bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen in der Gewässerschutzverordnung.

› Übergangsbestimmung Gewässerraum gemäss GSchV (PDF)

Jein. Der Gewässerraum soll möglichst frei von neuen Bauten und Anlagen gehalten werden. Innerhalb des Gewässerraums sind grundsätzlich nur die Erstellung von standortgebundenen und im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen zulässig.

Die Möglichkeiten, Ausnahmebewilligungen zu erteilen, sind abschliessend nach Art. 41c Abs. 1 GSchV geregelt. Bauliche Massnahmen an bestehenden Bauten und Anlagen im Gewässerraum werden gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV innerhalb Bauzonen nach kantonalem Recht gemäss § 68 BauG beurteilt. Ausserhalb Bauzonen gilt gemäss Rechtsprechung1 nur eine verfassungsmässig garantierte Bestandesgarantie, welche den Weiterbestand, den Unterhalt und die weitere Nutzung garantiert. Umbauten sind zulässig, wenn sie die Funktionen des Gewässerraums nicht negativ beeinträchtigen.

IVHB - Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist ein Vertrag zwischen den Kantonen (Konkordat) mit dem Ziel, die wichtigsten Baubegriffe und Messweisen gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen (harmonisieren).

Das Konkordat definiert 30 Baubegriffe und Messweisen und besteht aus Text und Skizzen. Die Baubegriffe und Messweisen werden (formell) definiert, die Masse hingegen nicht (materiell) festgelegt. Die zulässigen Masse sind von den Kantonen und Gemeinden festzulegen. Das Konkordat strebt also nicht eine materielle, sondern lediglich eine formale Baurechtsharmonisierung an.

Die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK). Diese hat im 2005 die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe beschlossen, welche dann Ende November 2010 verabschiedet wurde. www.bpuk.ch

Das Baurecht ist in der Schweiz kantonal geregelt. Das führt zu teilweise unbefriedigenden Situationen; so etwa, wenn in der Schweiz die Gebäudehöhe 26 mal unterschiedlich definiert wird. Angestossen durch die Bauwirtschaft reichte deshalb das Parlament eine Reihe von Vorstössen ein, die eine Vereinheitlichung, gegebenenfalls sogar ein Bundesbauharmonisierungsgesetz.

Nein. — Bis heute liegen in 18 Kantonen Beitrittsbeschlüsse vor: Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Wallis und Zug.

Der Kanton Zürich ist dem IVHB-Konkordat zwar nicht beigetreten, hat sich jedoch entschieden, die Harmonisierung dennoch umzusetzen. Er hat 29 von den 30 Baubegriffen in seine Planungs- und Baugesetzgebung übernommen.

Der Kanton Aargau ist im Jahr 2009 der IVHB beigetreten. Er hat 29 der 30 Baubegriffe und Messweisen der IVHB ins kantonale Recht übernommen. Nicht übernommen wurde die «Geschossflächenziffer», welche die «Ausnützungsziffer» ersetzt hätte.

Ja.— Sämtliche Gemeinden im Kanton Aaragau, welche in der Revision einer Nutzungsplanungsrevision sind, müssen die Verheinheitlichung der Baubegriffe übernehmen.

Folgende Begriffe werden vereinheitlicht: Anbauten, Anrechenbare Grundstücksfläche, Attikageschosse, Baubereich, Baulinien, Baumassenziffer, Dachgeschosse, Fassadenflucht, Fassadenlinie, Gebäude, Gebäudeabstand, Gebäudebreite, Gebäudelänge, Gesamthöhe, Geschossflächenziffer, Grenzabstand, Grünflächenziffer, Kleinbauten, Kniestockhöhe, Lichte Höhe, Massgbendes Terrain, Projizierte Fassadenlinie, Rückspringende Gebäudeteile, Überbauungsziffer, Untergeschosse, Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, Vollgeschosse, Vorspringende Gebäudeteile.

Infos zur IVHB vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt ›

Informelle und formelle Mitwirkung

Im Gegensatz zum formellen ist die informelle Mitwirkung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es kommen unterschiedliche Möglichkeiten der Durchführung in Frage: Workshops, Dialoggespräche, Quartierspaziergänge oder Informationsveranstaltungen können veranstaltet werden.

Sie können sich bei über die Rubrik «Mitwirken» jederzeit über aktuelle Veranstaltungen informieren und sich direkt anmelden. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Die Information und Mitwirkung (Art. 4 RPG, § 3 BauG) dient dazu, die Anliegen der Bevölkerung in die Planung aufzunehmen.

Ein sorgfältig durchgeführtes Mitwirkungsverfahren hilft, zeit- und kostenintensive Rechtsmittelverfahren zu vermeiden, das Verfahren insgesamt kurz zu halten und die Planung breit abzustützen. Die gewonnenen Erkenntnisse sind für die weitere Planung erfahrungsgemäss gewinnbringend.

Unter der Rubrik «Ablauf» können Sie den aktuellen Stand entnehmen. Bei der Phase 4 findet, schätzungsweise ab 2026, findet die formelle, öffentliche 30-tägige Auflage statt. Innerhalb der Auflagefrist können zu Handen des Gemeinderats Einwendungen gegen den Entwurf der NUPLA gemacht werden.

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