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Kantonaler Richtplan

Der Richtplan ist das zentrale Führungs- und Steuerungsinstrument zur räumlichen Entwicklung des Kantons. Er zeigt, wie die raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden.

Aufgaben

Die Raumentwicklung sorgt dafür, dass die verschiedenen raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander und auf die angestrebte Entwicklung abgestimmt werden. Dies kann durch die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen an geeigneten Orten und durch die gezielte Koordination im Einzelfall erreicht werden. Der Richtplan legt die übergeordneten räumlichen Zielsetzungen und die Planungsgrundsätze für die einzelnen Sachbereiche im Sinne von Leitplanken fest. Raumwirksame Vorhaben haben grundsätzlich diesen übergeordneten Zielsetzungen zu entsprechen. Im Richtplan legen der Grosse Rat und der Regierungsrat die Grundsätze der Raumordnungspolitik behördenverbindlich fest. Der Richtplan …

  • ist richtungsweisend und ein Rahmen für die räumliche Entwicklung;
  • bezeichnet Gebiete und ist nicht parzellenscharf;
  • ist behörden-, nicht aber grundeigentümerverbindlich;
  • beschränkt sich auf übergeordnete Anliegen und lässt Entscheidungsspielraum für die nachgeordneten Planungen offen; und
  • koordiniert Sach- und Fachplanungen, schafft aber keine neuen Regulierungen.

Inhalt

Der Richtplan ist thematisch breit angelegt, beschränkt sich aber auf das Wesentliche. Eingang in den Richtplan gefunden haben daher insbesondere jene raumwirksamen Tätigkeiten, …

  • die eine starke Veränderung der Bodennutzung, der Besiedlung oder der Umwelt mit sich bringen,
  • die eine intensive Zusammenarbeit verschiedener Planungsträger erfordern,
  • die im Interesse des Kantons liegen,
  • bei denen erhebliche Nutzungskonflikte bestehen,
  • die Bundesinteressen oder die Interessen benachbarter Kantone oder des angrenzenden Auslands berühren

Inhalte, die anderweitig gesetzlich geregelt sind, sowie Sachverhalte, die über andere Verfahren geregelt werden (zum Beispiel regionale Sachpläne) finden keinen Eingang in die kantonale Richtplanung.

Verbindlichkeit

Der Richtplan bindet die Behörden des Kantons, der Regionalplanungsverbände und der Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben, soweit sie sich mit raumwirksamen Aufgaben befassen, mit Beschluss des Grossen Rats. Die Behörden des Bundes und der Nachbarkantone werden erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat gebunden.

Richtplan und regionaler Sachplan

Grundsätzlich erfolgt die Abstimmung von Planungen durch den Richtplan. Die Aufnahme von «Teilplanungen auf Sachebene» (zum Beispiel Agglomerationsprogramme Verkehr und Siedlung) würden den kantonalen Richtplan jedoch unnötig belasten. Im Baugesetz werden daher den Gemeinden die regionalen Sachpläne als Koordinationsinstrument zur Verfügung gestellt. Sie sind mit der Genehmigung durch den Regierungsrat behördenverbindlich.

Downloads

Die aktuelle Fassung des kantonalen Richtplans und weitere Informationen sind verfügbar unter: www.ag.ch/richtplan