Der Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) ist ein etabliertes Planungsinstrument des Kantons Aargau, das im Baugesetz verankert ist. Damit sollen ungewollte Folgen einer unkoordinierten Siedlungsentwicklung vermieden sowie Herausforderungen frühzeitig erkannt werden.
Ziel ist, dass die Verkehrs- und Siedlungsentwicklung aufeinander abgestimmt und die richtigen Schlussfolgerungen für die Bau- und Nutzungsordnung, die Verkehrsinfrastruktur, für das Verkehrsangebot und zur Beeinflussung des Mobilitätsverhaltens getroffen werden.
KGV als Instrument
Der KGV ist ein behördenverbindliches und verwaltungsanweisendes strategisches Führungsinstrument, das die verkehrs- und siedlungspolitischen Absichten der Gemeinde der nächsten 10 bis 15 Jahren aufzeigt und das als Grundlage für entsprechende Koordination zwischen allen Akteuren dient.
Mit der Fertigstellung des KGV auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses Anfang 2022 bedeutet dies, dass Entwicklungen bis gegen 2040 zu berücksichtigen sind. Der Kongruenz von politischen Zielvorstellungen und den Zielen des KGV ist über die einzelnen Legislaturperioden hinaus Beachtung zu schenken.
Bestandteil
Es können ein planerischer und ein operativer Teil unterschieden werden:
- Der planerische Teil umfasst die Zielvorstellungen, beschreibt die Randbedingungen sowie die Analyse. Daraus werden konkrete Ziele abgeleitet.
- Im operativen Teil werden Massnahmen im Sinne konzeptioneller Handlungsanweisungen entwickelt. Die Massnahmen bilden zudem die Grundlage für die Ausarbeitung der erforderlichen Reglemente (z.B. Parkierungsreglement) und Hinweise zu Anpassungen in der Bau- und Nutzungsordnung. Der KGV selbst ist nicht grundeigentümerverbindlich.
Dynamische Planung
Der KGV ist nicht statisch, sondern er soll im Rahmen des institutionalisierten Controllings periodisch überprüft und wenn nötig an die veränderten Bedürfnisse angepasst werden. Die Umsetzungsplanung, die begleitenden Anstrengungen hinsichtlich Kommunikation und Marketing, sowie die Durchführung des Controllings sind nicht mehr Gegenstand des KGV.