Lexikon

Planungszone

Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen vorbereitet wird, können Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, wenn geplante Bauten und Anlagen die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne (Vorschriften) erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen. Planungszonen werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Sie werden bereits mit der öffentlichen Auflage wirksam. Innert der Auflagefrist kann bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden; gegen deren Entscheid steht die Beschwerde an die nächsthöhere Instanz offen. Einsprache und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Planungszonen gelten längstens fünf Jahre. Bewilligungen für Bauten und Anlagen in der Planungszone dürfen nur – müssen dann aber – erteilt werden, wenn feststeht, dass sie die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren.

© Gemeinde Zurzach